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BKL-Ausbildungsrichtlinien
II. Abschnitt: Akademische Ausbildung
§
2 Studium
Erforderlich
ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium "Klinische
Linguistik", wobei es sich grundsätzlich um
einen Diplom- oder Magister-/Master-Studiengang handeln
sollte, in dem alle nachfolgend spezifizierten Inhalte
integriert sind. Soweit es sich nicht um einen grundständigen
und kultusministeriell genehmigten Studiengang Klinische
Linguistik/Patholinguistik handelt, kann ein Diplom-
oder Magisterstudiengang der nachfolgend bezeichneten
Ausrichtung anerkannt werden
§
3 Hauptfach
(1)
Das Hauptfach muß Linguistik, Psycholinguistik
oder Phonetik sein. Der Studienschwerpunkt im Hauptfach
muß inhaltlich auf dem Bereich „Störung
der Sprache und Sprechmotorik" liegen. Solche Studienschwerpunkte
können z.B. unter der Bezeichnung "Neurolinguistik",
"Klinische Linguistik", "Patholinguistik"
o.ä. angeboten werden. Ein solcher Studienschwerpunkt
muß von der Hochschule und dem BKL ausdrücklich
bescheinigt werden. Außerdem muß sichergestellt
sein, daß alle relevanten Teilgebiete der Klinischen
Linguistik innerhalb des Grund- und Hauptstudiums belegt
werden können. Der Besuch der Lehrveranstaltungen
zu den unten ausgeführten obligatorischen Teilbereichen
muß im einzelnen nachgewiesen werden können.
(2) In begründeten Einzelfällen kann das Hauptfach
auch Germanistische Linguistik oder Kommunikationswissenschaft
sein, wenn an der jeweiligen Hochschule nur innerhalb
dieses Faches ein entsprechender Studienschwerpunkt
möglich ist. Wenn das Hauptfach Phonetik ist, muß
eines der Nebenfächer Linguistik oder Psycholinguistik
sein und ein Studienschwerpunkt "Klinische Linguistik"
o.ä. nachgewiesen werden können.
§
4 Nebenfächer
Eines
der Nebenfächer muß entweder Psychologie,
Neuropsychologie, Neurologie oder Sprachheilpädagogik
sein. Das zweite Nebenfach sollte eine inhaltlich sinnvolle
Ergänzung darstellen. Neben den Fächern Psychologie,
Neurologie und Sprachheilpädagogik kommen hierfür
insbesondere die Fächer Phonetik, Pädagogik,
Medizinische Psychologie oder Philologien in Betracht.
§
5 Zusätzliche Studienschwerpunkte
Soweit
sie nicht durch die gewählte Fächerkombination
abgedeckt sind, müssen relevante Kenntnisse in
den Fächern Phoniatrie, Neurologie und Psychologie
durch Belegung nachgewiesen werden.
§
6 Relevante Teilgebiete der Klinischen Linguistik
Obligatorische Teilgebiete der Klinischen Linguistik, die in Lehrveranstaltungen zu belegen sind, sind:
I. Linguistische und psycholinguistische Grundlagen
Syntax und Morphologie
Semantik und Pragmatik
Phonologie und Phonetik
Text und Gespräch
Psycholinguistik des Spracherwerbs*
Psycholinguistische Modelle der Sprachverarbeitung (z.B. Logogen-Modell, Levelt)
II. Interdisziplinäre Grundlagen
Phoniatrische/sprechwissenschaftliche Grundlagen (Stimme, Atmung, Rede und ihre Störungen)
Neurologische Grundlagen des Sprechens und der Kommunikation (Pathophysiologie, Neuroanatomie, Ätiologien)
Pädiatrie*
Psychologische Grundlagen (kognitive Psychologie, Lernpsychologie)
Methodenlehre/Statistik
Professionelle Kommunikation (z.B. Therapeutenverhalten, Arzt-Patient-Kommunikation)
Pädagogik (Sprachbehindertenpädagogik, Sonderpädagogik)*
III. Klinische Linguistik - Erworbene Sprach- und Sprechstörungen
Erworbene Störungen der Sprache (Aphasie, Demenz)
Erworbene Störungen der Schriftsprache (Alexien und Agraphien)
Erworbene phonetische Störungen (Dysarthrophonie, Sprechapraxie)
Dysphagien
Vertiefungen zu mindestens einem Teilgebiet der erworbenen Sprach- und Sprechstörungen (z.B. Agrammatismus, phonologische Störungen)
Kognitive Neurolinguistik (Fallanalysen)
Diagnostische Methoden in der Klinischen Linguistik
Methoden der Intervention in der Klinischen Linguistik
IV. Klinische Linguistik - Entwicklungsbedingte Störungen*
Spezifische Sprachentwicklungsstörungen
Sprachentwicklungsstörungen bei komplexen Behinderungen
Phonetisch-phonologische Störungen
Hörverarbeitung
Kindliche
Hörstörungen und Cochlea Implantat
Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten und Rhinolalien
* Die gekennzeichneten Bereiche sind nur dann abzudecken, wenn für diesen Bereich eine
zulassungsfähige Ausbildung angestrebt wird.
§
7 Übergangsregelungen
Übergangsregelungen
können vom BKL erlassen werden.
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