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Praxis
Informationen
zur Kassenzulassung und selbstständigen Tätigkeit
Klinischer Linguisten (BKL) |
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BSG-Urteil
In
einem Urteil vom 25.9.2001 hat das Bundessozialgericht
(BSG) entschieden, dass vom BKL anerkannte Klinische
Linguisten eine Kassenzulassung nicht verweigert werden
darf (Az: B 3 KR 13/00 R). Seit diesem Urteil können
Klinische Linguisten (BKL) sich niederlassen und in
eigener Praxis arbeiten. |
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Zulassungsempfehlungen
Die
"Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen
zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen
für Leistungserbringer von Heilmitteln" -
Zulassungsempfehlungen - dienen den Krankenkassen als
Orientierung bei Entscheidungen zur Kassenzulassung.
Nach
den Zulassungsempfehlungen gehören "Klinische
Linguisten (BKL)" zu den zulassungsfähigen
Berufsgruppen. Es wird explizit auf die Zertifizierung
durch den BKL abgehoben. Linguisten ohne BKL-Zertifikat
werden als nicht zulassungsfähig eingestuft. Neu in der Fassung der Zulassungsempfehlungen vom 22.5.2007 ist, dass Bachelor-Abschlüsse in Klinischer Linguistik unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden.
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Kooperation
BKL-dbs
Der Bundesverband Klinische Linguistik (BKL) und und der
Deutsche Bundesverband der akademischen Sprachtherapeuten
(dbs) haben eine Kooperation bei Kassenverhandlungen vereinbart.
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Selbstständige
BKL-Mitglieder
Auszug aus der BKL-Mitgliederdatei (nur für BKL-Mitglieder) |