Zulassungsempfehlungen
Das BSG Urteil hatte zwei wesentliche Folgen: Teilzulassungen
in einem Teilgebiet der Sprachtherapie wurden ausdrücklich
anerkannt und klinische Linguisten mit nachgewiesenem
Abschluß müssen auch teilzugelassen werden.
Die Zulassung regelt generell das Sozialgesetzbuch V
(SGB V) im §124 Abs. 1. Die Krankenkassen haben
dazu umfangreiche Regelungen erarbeitet. Die „Gemeinsamen
Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen“
legen nun fest, dass Klinische Linguisten (BKL) zugelassen
werden können. In Abschnitt
1.1.7. werden wir ausdrücklich genannt. Das Verfahren
ist unter Abschnitt 3 beschrieben. Jede Kasse hat, teilweise
je nach Bundesland, ihre eigene Auslegung dieses Verfahrens.
Die Teilgebiete sind in Abschnitt 3.7 gelistet (SES,
Stottern/Poltern, Aphasie/Dysarthrie, Stimme, Zustand
nach LE, LKG – Spalten). Diese Zulassungsempfehlungen
werden immer mal wieder verändert; jüngst
wegen der Streichung der berufspraktischen Erfahrungszeit.
Derartige Änderungen werden stets durch die Verbände
begleitet oder kommentiert.
Heilmittelrichtlinien
Im Gesundheitswesen werden nicht beliebige Leistungen
abgegeben oder vergütet. Das Leistungsspektrum
der medizinischen Heil-/Hilfsberufe wird in einem Indikations-Katalog
aufgeführt. Für die Sprachtherapie sind die
„Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie“
verbindlich. Diese werden in einem gemeinsamen Bundesausschuss
von Ärzten und Kassenvertretern ausgehandelt; seit
neustem auch mit Patientenvertretern. In Rahmen- und/oder
Einzelverträgen wird mit der jeweiligen Kasse dann
die Vergütung und Abwicklung vereinbart. Dies regelt
für uns der Bundesverband der akademischen Sprachtherapeuten.
Die einzelnen Maßnahmen sind im Internet des dbs
abrufbar.
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