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Zulassungsempfehlungen vs. Heilmittelrichtlinien

 

Zulassungsempfehlungen
Das BSG Urteil hatte zwei wesentliche Folgen: Teilzulassungen in einem Teilgebiet der Sprachtherapie wurden ausdrücklich anerkannt und klinische Linguisten mit nachgewiesenem Abschluß müssen auch teilzugelassen werden. Die Zulassung regelt generell das Sozialgesetzbuch V (SGB V) im §124 Abs. 1. Die Krankenkassen haben dazu umfangreiche Regelungen erarbeitet. Die „Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen“ legen nun fest, dass Klinische Linguisten (BKL) zugelassen werden können. In Abschnitt 1.1.7. werden wir ausdrücklich genannt. Das Verfahren ist unter Abschnitt 3 beschrieben. Jede Kasse hat, teilweise je nach Bundesland, ihre eigene Auslegung dieses Verfahrens. Die Teilgebiete sind in Abschnitt 3.7 gelistet (SES, Stottern/Poltern, Aphasie/Dysarthrie, Stimme, Zustand nach LE, LKG – Spalten). Diese Zulassungsempfehlungen werden immer mal wieder verändert; jüngst wegen der Streichung der berufspraktischen Erfahrungszeit. Derartige Änderungen werden stets durch die Verbände begleitet oder kommentiert.

Heilmittelrichtlinien
Im Gesundheitswesen werden nicht beliebige Leistungen abgegeben oder vergütet. Das Leistungsspektrum der medizinischen Heil-/Hilfsberufe wird in einem Indikations-Katalog aufgeführt. Für die Sprachtherapie sind die „Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie“ verbindlich. Diese werden in einem gemeinsamen Bundesausschuss von Ärzten und Kassenvertretern ausgehandelt; seit neustem auch mit Patientenvertretern. In Rahmen- und/oder Einzelverträgen wird mit der jeweiligen Kasse dann die Vergütung und Abwicklung vereinbart. Dies regelt für uns der Bundesverband der akademischen Sprachtherapeuten. Die einzelnen Maßnahmen sind im Internet des dbs abrufbar.