IV.
STIMM-, SPRECH- UND SPRACHTHERAPIE (nachfolgend Sprachtherapie
genannt)
1.
Ausbildung
1.1
Zulassungsfähige Berufsgruppen
Angehörige
folgender Berufsgruppen können zur Abgabe von Sprachtherapie
zugelassen werden:
1.1.1 Logopäden
1.1.2 Staatlich anerkannte Sprachtherapeuten
1.1.3 Staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrer
(Schule Schlaffhorst-Andersen)
1.1.4 Medizinische Sprachheilpädagogen
1.1.5 Diplom-Sprechwissenschaftler (Ausbildung an der
Martin-Luther-Universität, Halle-Wittenberg, staatlicher
Abschluss bis zum 3. Oktober 1990; auch mit vor dem
3. Oktober 1990 begonnener Weiterbildung zum Klinischen
Sprechwissenschaftler)
1.1.6 Angehörige folgender Berufsgruppen können
zur Abgabe sprachtherapeutischer Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen,
Stottern und Poltern bei Kindern zugelassen werden:
• Sprachheilpädagogen (Diplompädagogen
und Sonderschullehrer nach der 2. Staatsprüfung
jeweils mit dem Studienschwerpunkt 1. Fachrichtung Sprach-behindertenpädagogik
bzw. Magister Artium [Schwerpunkt Sprachbehindertenpädagogik])
• Diplomlehrer für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte
• Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte2
• Diplomerzieher für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte2
Die Zulassung zur Behandlung weiterer Störungsbilder
kann Angehörigen dieser Berufsgruppen im Einzelfall
erteilt werden, wenn sie detailliert die in IV., Ziffer
4.7 genannten theoretischen Kenntnisse und praktischen
Erfahrungen gemäß IV., Ziffer 4. nachweisen.
1.1.7
Soweit nach dem 3. Oktober 1990 Ausbildungen zum Diplomlehrer
für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte,
Diplomvorschullehrer für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte,
Diplomerzieher für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte
ab-geschlossen wurden/werden, ist das Vorliegen der
Zulassungsvoraussetzungen (IV., Ziffer 3.7) für
die Abgabe der Sprachtherapie insgesamt entsprechend
IV., Ziffer 3. zu prüfen. Dies gilt auch für
Diplom-Sprechwissenschaftler der Martin-Luther-Universität,
Halle-Wittenberg, die ihre Ausbildung nach dem 3. Oktober
1990 beendet und anschließend eine Weiterbildung
zum Klinischen Sprechwissenschaftler erfolgreich absolviert
haben sowie für Klinische Linguisten (BKL).
1.1.8 Absolventen von Bachelor-/Masterstudiengängen können zur Abgabe von Sprachtherapie für sämtliche oder einzelne Indikationen (Sprachstörungen) zugelassen werden, sofern sie die Anforderungen gemäß IV., Ziffer 4. erfüllen. In der
Anlage zu den Empfehlungen ist dargestellt, zur Therapie welcher Indikationen
die einzelnen Studiengänge qualifizieren. Die Zulassung für weitere Indikationen
kann Absolventen dieser Studiengänge im Einzelfall erteilt werden, wenn sie de
tailliert die in IV., Ziffer 4. genannten theoretischen Kenntnisse und praktischen
Erfahrungen nachweisen.
1.2 Nicht zulassungsfähige Berufsgruppen
Folgende
Berufsgruppen erfüllen die Voraussetzungen für
die Erteilung einer Zulassung insbesondere nicht:
1.2.1 Sonstige Berufe im sprachlichen Bereich z. B.
• Sprecherzieher
• Sprachgestalter
• Sprachtherapeuten
• Sprachwissenschaftler = Linguisten
• Sprachwissenschaftler mit der Spezialisierung
Stimm- und Sprachtherapie
• Diplom-Sprechwissenschaftler (ohne klinische
Weiterbildung) mit Beginn der Ausbildung nach dem 3.
Oktober 1990
• Phonetiker
• Erzieher mit dem Zusatz einer heilpädagogischen
Ausbildung
• sprachpädagogische Assistenten
• Sänger
• Schauspieler
1.2.2 Psychiater, Psychagogen, Psychologen
1.2.3 Sonstige soziale, pädagogische, therapeutische
Berufe (z. B. Sozialarbeiter, Erzieher, Spieltherapeuten,
Familientherapeuten) |