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Kommentar BKL
Nach den Zulassungsempfehlungen gehören "Klinische Linguisten (BKL)" zu den zulassungsfähigen Berufsgruppen. Es wird explizit auf die Zertifizierung durch den BKL abgehoben. Linguisten ohne BKL-Zertifikat werden als nicht zulassungsfähig eingestuft. Neu in der Fassung der Zulassungsempfehlungen vom 22.5.2007 ist, dass Bachelor-Abschlüsse in Klinischer Linguistik unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden (1.1.8).

Zulassungsempfehlungen:
Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

 

IV. STIMM-, SPRECH- UND SPRACHTHERAPIE (nachfolgend Sprachtherapie genannt)

1. Ausbildung

1.1 Zulassungsfähige Berufsgruppen

Angehörige folgender Berufsgruppen können zur Abgabe von Sprachtherapie zugelassen werden:
1.1.1 Logopäden
1.1.2 Staatlich anerkannte Sprachtherapeuten
1.1.3 Staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrer (Schule Schlaffhorst-Andersen)
1.1.4 Medizinische Sprachheilpädagogen
1.1.5 Diplom-Sprechwissenschaftler (Ausbildung an der Martin-Luther-Universität, Halle-Wittenberg, staatlicher Abschluss bis zum 3. Oktober 1990; auch mit vor dem 3. Oktober 1990 begonnener Weiterbildung zum Klinischen Sprechwissenschaftler)
1.1.6 Angehörige folgender Berufsgruppen können zur Abgabe sprachtherapeutischer Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern und Poltern bei Kindern zugelassen werden:
• Sprachheilpädagogen (Diplompädagogen und Sonderschullehrer nach der 2. Staatsprüfung jeweils mit dem Studienschwerpunkt 1. Fachrichtung Sprach-behindertenpädagogik bzw. Magister Artium [Schwerpunkt Sprachbehindertenpädagogik])
• Diplomlehrer für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte
• Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte2
• Diplomerzieher für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte2
Die Zulassung zur Behandlung weiterer Störungsbilder kann Angehörigen dieser Berufsgruppen im Einzelfall erteilt werden, wenn sie detailliert die in IV., Ziffer 4.7 genannten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen gemäß IV., Ziffer 4. nachweisen.
1.1.7 Soweit nach dem 3. Oktober 1990 Ausbildungen zum Diplomlehrer für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte, Diplomvorschullehrer für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte, Diplomerzieher für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte ab-geschlossen wurden/werden, ist das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen (IV., Ziffer 3.7) für die Abgabe der Sprachtherapie insgesamt entsprechend IV., Ziffer 3. zu prüfen. Dies gilt auch für Diplom-Sprechwissenschaftler der Martin-Luther-Universität, Halle-Wittenberg, die ihre Ausbildung nach dem 3. Oktober 1990 beendet und anschließend eine Weiterbildung zum Klinischen Sprechwissenschaftler erfolgreich absolviert haben sowie für Klinische Linguisten (BKL).
1.1.8      Absolventen von Bachelor-/Masterstudiengängen können zur Abgabe von Sprachtherapie für sämtliche oder einzelne Indikationen (Sprachstörungen) zugelassen werden, sofern sie die Anforderungen gemäß IV., Ziffer 4. erfüllen. In der Anlage zu den Empfehlungen ist dargestellt, zur Therapie welcher Indikationen die einzelnen Studiengänge qualifizieren. Die Zulassung für weitere Indikationen kann Absolventen dieser Studiengänge im Einzelfall erteilt werden, wenn sie de­ tailliert die in IV., Ziffer 4. genannten theoretischen Kenntnisse und praktischen
Erfahrungen nachweisen.


1.2 Nicht zulassungsfähige Berufsgruppen

Folgende Berufsgruppen erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung insbesondere nicht:
1.2.1 Sonstige Berufe im sprachlichen Bereich z. B.
• Sprecherzieher
• Sprachgestalter
• Sprachtherapeuten
• Sprachwissenschaftler = Linguisten
• Sprachwissenschaftler mit der Spezialisierung Stimm- und Sprachtherapie
• Diplom-Sprechwissenschaftler (ohne klinische Weiterbildung) mit Beginn der Ausbildung nach dem 3. Oktober 1990
• Phonetiker
• Erzieher mit dem Zusatz einer heilpädagogischen Ausbildung
• sprachpädagogische Assistenten
• Sänger
• Schauspieler
1.2.2 Psychiater, Psychagogen, Psychologen
1.2.3 Sonstige soziale, pädagogische, therapeutische Berufe (z. B. Sozialarbeiter, Erzieher, Spieltherapeuten, Familientherapeuten)