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Zulassungsempfehlungen: Kommentar

 

Sind die aktuellen Zulassungsempfehlungen verträglich
mit dem BSG-Urteil?

Die "Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen für Leistungserbringer von Heilmitteln" - Zulassungsempfehlungen - dienen den Krankenkassen als Orientierung bei Entscheidungen zur Kassenzulassung. Die bisherige Fassung der Zulassungsempfehlungen vom 29.4.2003 berücksichtigte das BSG-Urteil nur teilweise. Leider hat sich daran in der überarbeiteten Fassung der Richtlinien vom 22.5.2007 nichts geändert.

Auf Grund des BSG-Urteils darf eine Zulassung zur Sprachtherapie auch bei Beschränkung auf bestimmte Störungsbilder oder Teilbereiche der Sprachtherapie (hier: Klinische Linguistik) nicht versagt werden. Voraussetzung hierfür ist die Qualifikation in einem „abgrenzbaren Teilbereich der Sprachtherapie“. Der BSG stellt fest, dass der Nachweis der fachlichen Qualifikation über den BKL als berechtigende Erlaubnis ausreicht. Es wird ausdrücklich hervorgehoben, dass hierfür keine staatliche Anerkennung der BKL-Ausbildungsrichtlinien erforderlich ist. Im Klartext: Das vom BKL auf der Grundlage seiner Ausbildungsrichtlinien vergebene Zertifikat "Klinischer Linguist (BKL)" sollte als Nachweis der Qualifikation für bestimmte Teilbereiche der Sprachtherapie ausreichen und eine Kassenzulassung ermöglichen.

Die in den aktuellen Zulassungsempfehlungen vom 22.5.2007 unter IV vorgesehene Praxis der Krankenkassen bei Entscheidungen über Kassenzulassungen sieht demgegenüber vor, dass nur bei bestimmten sprachtherapeutischen Berufsgruppen mit staatlich anerkannter Ausbildung die Kassenzulassung direkt erteilt wird. Dies trifft z.B. auf die Ausbildung zum Logopäden zu. Andere Berufsgruppen - insbesondere Sprachheilpädagogen und Klinische Linguisten (BKL) - werden zwar als im Prinzip zulassungsfähig eingestuft, aber die Erteilung einer Kassenzulassung kann von detallierten Nachweisen der theoretischen und praktischen Ausbildung sowohl während als auch nach Abschluss der Ausbildung inklusive Supervision abhängig gemacht werden. Begründet wird dies mit der Unterschiedlichkeit der entsprechenden Studiengänge. Von der Logik der Richtlinien her (Ziffern 1.1.6. und 1.1.7. sowie 3.1.) müssten Klinische Linguisten/BKL allerdings für den Teilbereich erworbener neurogener Stimm-,Sprech- und Sprachstörungen ohne detaillierte Nachweise ebenso zugelassen werden wie Sprachheilpädagogen für die sprachtherapeutischen Leistungen bei kindlichen Sprachentwicklungsstörungen (genaue Spezifizierung siehe 1.1.6. der HMR), während für die Zulassung zur Behandlung weiterer Störungsbilder (also z.B. Behandlung von Kindern durch Klinische Linguisten/BKL bzw. Behandlung von Erwachsenen durch Sprachheilpädagogen) im Einzelfall von der Prüfung konkreter Nachweise abhängig gemacht werden sollte. Die Prüfung einzelner Nachweise erscheint nach den Ausführungen im BSG-Urteil ebenfalls gerechtfertigt, wenn eine (Teil-)Zulassung beantragt wird, ohne dass der Antragsteller ein BKL-Zertifikat vorlegen kann. De facto wird die Prüfung der einzelnen Nachweise nach bisherigen Erfahrungen aber unterschiedslos von allen Antragstellern verlangt.

Diese in den Zulassungsempfehlungen nahegelegte Praxis wiederspricht eindeutig den Ausführungen des BSG-Urteils, dass die Zertifizierung durch den BKL als Nachweis der Qualifikation für bestimmte Teilbereiche der Sprachtherapie für eine Kassenzulassung ausreicht. Der Status der Zulassungsempfehlungen, bei denen es sich lediglich um Richtlinien handelt, deren Rechtsverbindlichkeit nach Auffassung von Juristen keinesfalls mit der eines höchstinstanzlichen Urteils zu vergleichen ist, wird von den zulassenden Verbänden und den Medizinischen Diensten der Krankenkassen, die bei Zulassungsfragen hinzugezogen werden, überbewertet. Antragstellern ist daher in jedem Fall zu raten, den Urteilstext bei den zulassenden Stellen nicht als bekannt vorauszusetzen und ihn dem Antrag hinzuzufügen.

Es bleibt ein berufspolitisches Ziel des BKL, darauf hinzuwirken, dass zukünftige Fassungen der Zulassungsempfehlungen das BSG-Urteil in vollem Umfang umsetzen und Klinische Lingusten (BKL) als Berufsgruppe einstufen, die allein auf der Grundlage der vom BKL zertifizierten Ausbildung eine Kassenzulassung mindestens für Teilbereiche erhalten können. Diese Teilbereiche sollten zukünftig im BKL-Zertifikat ausdrücklich ausgewiesen sein. An einer entsprechenden Modifikation, wie sie in der Mitgliederversammlung 2004 in Kerkrade diskutiert wurde, wird derzeit von den juristischen Beratern des BKL gearbeitet. Solange die volle Umsetzung des BSG-Urteils in der Praxis noch aussteht, müssen Klinische Linguisten (BKL) abwägen, ob sie bei der Beantragung seiner Kassenzulassung die derzeitige Praxis der Kassen hinnehmen und die verlangten Einzelnachweise erbringen oder ob sie versuchen, auf der für die Zulassungsempfehlungen bindenden Vorgabe des BSG zu bestehen, dass die Zertifizierung durch den BKL für eine Kassenzulassung ausreicht, was bedeuten kann, sich auf eine langwierige juristische Auseinandersetzung einzulassen. In jedem Fall sollten Antragsteller eng mit ihrem Verband zusammenarbeiten, um sich eventuell dort Unterstützung holen zu können. Insbesondere die juristische Beratung durch die Juristen des dbs (hotline-Service) sollte bereits im Vorfeld einer Antragstellung eingeholt werden.

Dr. Norbert Rüffer
BKL