Sind
die aktuellen Zulassungsempfehlungen verträglich
mit dem BSG-Urteil?
Die "Empfehlungen der Spitzenverbände der
Krankenkassen zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen
für Leistungserbringer von Heilmitteln" -
Zulassungsempfehlungen - dienen den Krankenkassen als
Orientierung bei Entscheidungen zur Kassenzulassung.
Die bisherige Fassung der Zulassungsempfehlungen
vom 29.4.2003 berücksichtigte das BSG-Urteil nur
teilweise. Leider hat sich daran in der überarbeiteten Fassung der Richtlinien vom 22.5.2007 nichts geändert.
Auf
Grund des BSG-Urteils darf eine Zulassung zur Sprachtherapie
auch bei Beschränkung auf bestimmte Störungsbilder
oder Teilbereiche der Sprachtherapie (hier: Klinische
Linguistik) nicht versagt werden. Voraussetzung hierfür
ist die Qualifikation in einem „abgrenzbaren Teilbereich
der Sprachtherapie“. Der BSG stellt fest, dass
der Nachweis der fachlichen Qualifikation über
den BKL als berechtigende Erlaubnis ausreicht. Es wird
ausdrücklich hervorgehoben, dass hierfür keine
staatliche Anerkennung der BKL-Ausbildungsrichtlinien
erforderlich ist. Im Klartext: Das vom BKL auf der Grundlage
seiner Ausbildungsrichtlinien vergebene Zertifikat "Klinischer
Linguist (BKL)" sollte als Nachweis der Qualifikation
für bestimmte Teilbereiche der Sprachtherapie ausreichen
und eine Kassenzulassung ermöglichen.
Die
in den aktuellen Zulassungsempfehlungen vom 22.5.2007
unter IV vorgesehene Praxis der Krankenkassen bei Entscheidungen
über Kassenzulassungen sieht demgegenüber
vor, dass nur bei bestimmten sprachtherapeutischen Berufsgruppen
mit staatlich anerkannter Ausbildung die Kassenzulassung
direkt erteilt wird. Dies trifft z.B. auf die Ausbildung
zum Logopäden zu. Andere Berufsgruppen - insbesondere
Sprachheilpädagogen und Klinische Linguisten (BKL)
- werden zwar als im Prinzip zulassungsfähig eingestuft,
aber die Erteilung einer Kassenzulassung kann von detallierten
Nachweisen der theoretischen und praktischen Ausbildung
sowohl während als auch nach Abschluss der Ausbildung
inklusive Supervision abhängig gemacht werden.
Begründet wird dies mit der Unterschiedlichkeit
der entsprechenden Studiengänge. Von der Logik
der Richtlinien her (Ziffern 1.1.6. und 1.1.7. sowie
3.1.) müssten Klinische Linguisten/BKL allerdings
für den Teilbereich erworbener neurogener Stimm-,Sprech-
und Sprachstörungen ohne detaillierte Nachweise
ebenso zugelassen werden wie Sprachheilpädagogen
für die sprachtherapeutischen Leistungen bei kindlichen
Sprachentwicklungsstörungen (genaue Spezifizierung
siehe 1.1.6. der HMR), während für die Zulassung
zur Behandlung weiterer Störungsbilder (also z.B.
Behandlung von Kindern durch Klinische Linguisten/BKL
bzw. Behandlung von Erwachsenen durch Sprachheilpädagogen)
im Einzelfall von der Prüfung konkreter Nachweise
abhängig gemacht werden sollte. Die Prüfung
einzelner Nachweise erscheint nach den Ausführungen
im BSG-Urteil ebenfalls gerechtfertigt, wenn eine (Teil-)Zulassung
beantragt wird, ohne dass der Antragsteller ein BKL-Zertifikat
vorlegen kann. De facto wird die Prüfung der einzelnen
Nachweise nach bisherigen Erfahrungen aber unterschiedslos
von allen Antragstellern verlangt.
Diese
in den Zulassungsempfehlungen nahegelegte Praxis wiederspricht
eindeutig den Ausführungen des BSG-Urteils, dass
die Zertifizierung durch den BKL als Nachweis der Qualifikation
für bestimmte Teilbereiche der Sprachtherapie für
eine Kassenzulassung ausreicht. Der Status der Zulassungsempfehlungen,
bei denen es sich lediglich um Richtlinien handelt,
deren Rechtsverbindlichkeit nach Auffassung von Juristen
keinesfalls mit der eines höchstinstanzlichen Urteils
zu vergleichen ist, wird von den zulassenden Verbänden
und den Medizinischen Diensten der Krankenkassen, die
bei Zulassungsfragen hinzugezogen werden, überbewertet.
Antragstellern ist daher in jedem Fall zu raten, den
Urteilstext bei den zulassenden Stellen nicht als bekannt
vorauszusetzen und ihn dem Antrag hinzuzufügen.
Es
bleibt ein berufspolitisches Ziel des BKL, darauf hinzuwirken,
dass zukünftige Fassungen der Zulassungsempfehlungen
das BSG-Urteil in vollem Umfang umsetzen und Klinische
Lingusten (BKL) als Berufsgruppe einstufen, die allein
auf der Grundlage der vom BKL zertifizierten Ausbildung
eine Kassenzulassung mindestens für Teilbereiche
erhalten können. Diese Teilbereiche sollten zukünftig
im BKL-Zertifikat ausdrücklich ausgewiesen sein.
An einer entsprechenden Modifikation, wie sie in der
Mitgliederversammlung 2004 in Kerkrade diskutiert wurde,
wird derzeit von den juristischen Beratern des BKL gearbeitet.
Solange die volle Umsetzung des BSG-Urteils in der Praxis
noch aussteht, müssen Klinische Linguisten (BKL)
abwägen, ob sie bei der Beantragung seiner Kassenzulassung
die derzeitige Praxis der Kassen hinnehmen und die verlangten
Einzelnachweise erbringen oder ob sie versuchen, auf
der für die Zulassungsempfehlungen bindenden Vorgabe
des BSG zu bestehen, dass die Zertifizierung durch den
BKL für eine Kassenzulassung ausreicht, was bedeuten
kann, sich auf eine langwierige juristische Auseinandersetzung
einzulassen. In jedem Fall sollten Antragsteller eng
mit ihrem Verband zusammenarbeiten, um sich eventuell
dort Unterstützung holen zu können. Insbesondere
die juristische Beratung durch die Juristen des dbs
(hotline-Service) sollte bereits im Vorfeld einer Antragstellung
eingeholt werden.
Dr. Norbert Rüffer
BKL
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