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Anerkennung
der "Klinischen Linguisten/innen (BKL)" als
Leistungserbringer (ambulanter) sprachtherapeutischer
Leistungen durch das Bundessozialgericht
Kommentar
des Vorstandes des BKL zum Urteil des Bundessozialgerichts
Das
Jahr 2002 hat für den BKL und seine Mitglieder
sehr gut angefangen. Der jahrelange Kampf des Verbandes
um die Anerkennung als Leistungserbringer sprachtherapeutischer
Leistungen fand mit einem Urteil des Bundessozialgerichts
(BSG) zugunsten der Klinischen Linguistik ein erfreuliches
Ende. Dadurch wurden nicht nur Existenzen, sondern auch
ein Stück Qualität in der Sprachtherapie,
für das die Klinische Linguistik Garant ist, gesichert.
Einige wesentliche Teile aus dem Urteil des BSG, die
keinen oder nur wenig Interpretationsspielraum zulassen,
sollen hier auszugsweise den Mitgliedern des BKL zur
genüsslichen Lektüre bekannt gegeben werden
(Hervorhebungen vom BKL):
"Die
vom LSG bestätigte Auffassung der Beklagten, daß
ein Leistungserbringer nur dann zur Abgabe sprachtherapeutischer
Leistungen zugelassen werden kann, wenn er von seiner
Ausbildung und Berufspraxis her die gesamte Breite der
Sprachtherapie iS des § 124 Abs 1 SGB V, also die
Stimmtherapie, die Sprechtherapie und die eigentliche
Sprachtherapie, abdeckt und dabei sämtliche Arten
von Fehlfunktionen, also organische, psychische und
neurologische Störungen gleichermaßen behandeln
kann, ist unzutreffend. Die umfassenden Tätigkeitsfelder
der Logopäden und staatlich anerkannten Sprachtherapeuten
mögen zwar Leitbild der Zulassungsregelung des
§ 124 SGB V gewesen sein. Eine Beschränkung
hierauf findet sich aber weder in dieser Vorschrift
noch in den Gesetzesmaterialien. Eine solche Beschränkung
wäre auch verfassungsrechtlich bedenklich."
"Der
Ausschluß aller Heilmittelerbringer, die von ihrer
Ausbildung oder ihrer Berufspraxis her nicht - wie die
Logopäden - die gesamte Bandbreite der Sprachtherapie
abdecken, sondern nur einen erheblichen, inhaltlich
abgrenzbaren Teilbereiche der Sprachtherapie anbieten
können (oder wollen), kann dieser Grund des Gemeinwohls
nicht rechtfertigen; es ist nicht erkennbar, daß
die Versorgung der Versicherten durch einen nur auf
einen Teilbereich spezialisierten Sprachtherapeuten
gefährdet werden könnte. Soweit Spezialkenntnisse
erforderlich sind, dürfte im Gegenteil eine Verbesserung
der Versorgung eintreten."
"Daß
es sich - anders als zB bei den Logopäden - nicht
um ein gesetzlich geregeltes Berufsbild handelt, ist
im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. § 124
SGB V enthält keine hierauf begrenzte Zulassungsregelung.
Die Vorschrift verlangt für die Zulassung lediglich
den Nachweis "der für die Leistungserbringung
erforderlichen Ausbildung" sowie den Besitz "einer
entsprechenden zur Führung der Berufsbezeichnung
berechtigenden Erlaubnis". Soweit gesetzliche Regelungen
zu den Ausbildungsanforderungen über einen bestimmten
Beruf und zur Führung der Berufsbezeichnung bestehen
(wie zB bei den Logopäden), müssen die Leistungsanbieter
allerdings diese gesetzlichen Voraussetzungen auch für
die Kassenzulassung erfüllen. Leistungsanbieter
mit einer Hochschulausbildung müssen hingegen,
soweit ihr Beruf nicht gesetzlich geregelt ist, nur
nachweisen, daß sie die Voraussetzungen der einschlägigen
kultusministeriell genehmigten Studien- und Prüfungsordnung
erfüllen. Ein solches Hochschulstudium der Klinischen
Linguistik kann die Klägerin zwar nicht vorweisen.
Erst in jüngster Zeit bieten einzelne Universitäten
in der Bundesrepublik Deutschland ein Hochschulstudium
im Fach Klinische Linguistik an, dessen Studien- und
Prüfungsordnungen von den jeweils zuständigen
Kultusministerien der Länder genehmigt sind. §
124 SGB V sieht die Zulassung von Leistungsanbietern
mit gesetzlich oder hochschulrechtlich geregelter Ausbildung
und Berufsbezeichnung indessen nur als Regelfall an,
schließt damit aber die Zulassung von Leistungsanbietern
ohne geregelten Ausbildungsgang nicht aus, wenn die
Ausbildung und die bisherige Berufspraxis so wie hier
fachlich qualifiziert sind, was von den Beteiligten
nicht bezweifelt wird. Auch die Gemeinsamen Rahmenempfehlungen
der Spitzenverbände nehmen Klinische Linguisten
nicht von vornherein von der Zulassung als Sprachtherapeuten
aus (vgl. Teil IV Ziff. 1.2.1). Dort sind nur "Sprachwissenschaftler
= Linguisten" und "Sprachwissenschaftler mit
einer Spezialisierung Stimm- und Sprachtherapie",
also Linguisten ohne Spezialisierung auf die Neuro-
und Patholinguistik und ohne Weiterbildung im Bereich
der Klinischen Linguistik, von der Zulassung ausgeschlossen.
Die Klägerin besitzt auch eine zur Führung
der Berufsbezeichnung "Klinische Linguistin"
berechtigende Erlaubnis. Der Klägerin wurde vom
Bundesverband Klinische Linguistik eV (BKL) mit Zertifikat
vom 5. April 1995 bescheinigt, daß sie nach Bestehen
der Abschlußprüfung am 9. März 1995
die vom Verband festgesetzten Kriterien zur Führung
der Berufsbezeichnung "Klinische Linguistin (BKL)"
erfüllt. Da es nicht um eine gesetzlich geregelte
Berufsbezeichnung geht, reicht hier der Nachweis einer
fachlichen Qualifikation durch einen Berufsverband für
Klinische Linguistik aus. Dieses nicht amtliche Zertifikat
stellt eine zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende
Erlaubnis iS des § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V
dar. Es belegt die Absolvierung der geforderten Ausbildung.
Die Vergabe dieses Zertifikats ist an bestimmten Kriterien
geknüpft, die gewährleisten, daß diejenigen,
die die erforderliche Ausbildung durchlaufen haben,
zur Durchführung der dort aufgeführten Bereiche
der Sprachtherapie geeignet sind. Nach den Bestimmungen
des BKL ist Voraussetzung für das Führen der
genannten Berufsbezeichnung ein abgeschlossenes Hochschulstudium
im Hauptfach Linguistik, Phonetik, Kommunikationswissenschaften
oder einer Philologie mit Schwerpunkt Linguistik sowie
den Schwerpunkten Neuro- und Psycholinguistik, ein dreimonatiges
Vorpraktikum während des Studiums und das Absolvieren
eines Postgraduiertenpraktikums über die Dauer
eines Jahres. Die Beklagte darf demgemäß
Klinische Linguisten, die über eine Ausbildung
verfügen, wie sie die Klägerin aufzuweisen
hat, nicht von der Zulassung zur Abgabe von Leistungen
der Sprachtherapie ausschließen; sie ist jedoch
berechtigt und verpflichtet, die Zulassung auf die speziellen
Tätigkeitsgebiete Klinischer Linguisten zu beschränken,
um die Versorgung der Versicherten nicht zu gefährden
und die Transparenz der Leistungserbringung zu gewährleisten."
Zunächst
möchte der Vorstand des BKL der erfolgreichen Klägerin
seine Glückwünsche zu diesem Urteil aussprechen.
Das BSG-Urteil hat auch bei den Verbänden der anderen
akademischen Sprachtherapeuten großes Aufsehen
erregt, weil die nicht durch das Logopädengesetz
geregelten sprachtherapeutischen Berufsgruppen insgesamt
durch das Urteil gestärkt worden sind.
Mit diesem Urteil des Bundessozialgerichts wurde also
bestätigt, daß die Klinischen Linguisten
die Voraussetzungen zur Zulassung zur Abgabe von Sprachtherapie
erfüllen. Dieses Urteil findet Anwendung sowohl
auf die vom BKL zertifizierten Mitglieder als auch auf
die Absolventen der kultusministeriell genehmigten Studiengänge
Patholinguistik bzw. Klinische Linguistik bzw. Neurolinguistik.
Das Urteil hat weitreichende Folgen, nicht nur für
diejenigen die sich selbständig machen möchten,
sondern z.B. auch für die Klinischen Linguisten,
die in klinischen Einrichtungen in leitender Funktion
tätig sind, weil sie nun den Krankenkassen gegenüber
voll berechtigt sind, Sprachtherapeuten auch anderer
Berufsgruppen während der "berufspraktischen
Erfahrungszeit" zu supervidieren. Das Urteil ist
auch eine wichtige Orientierungshilfe für diejenigen,
die zwar keinen eigenständigen Studiengang Patholinguistik
bzw. Klinische Linguistik bzw. Neurolinguistik absolviert
haben, aber dennoch die Zulassungsbedingungen für
das Postgraduiertenpraktikum erfüllen.
Die
in Bezug auf unsere Berufsgruppe gemachten Feststellungen
in den "Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände
der Krankenkassen" sind somit unrechtmäßig.
Der BKL kann einen wichtigen Etappensieg feiern, allerdings
hat es erst der juristischen Kompetenz des BSG bedürft,
damit diese jahrelange krasse Ungleichbehandlung in
Vergleich mit den anderen akademischen sprachtherapeutischen
Berufsgruppen, die sich mit uns über das Urteil
freuen, nun endlich beendet wurde.
Das Bundessozialgericht hat die von den Krankenkassen
betonte Notwendigkeit des sprachtherapeutischen Generalisten
ausdrücklich verneint und gegen die sich daraus
ableitende Ausgrenzung der auf Teilbereiche spezialisierten
Berufsgruppen verfassungsrechtliche Bedenken erhoben.
Diese Spezialisierung wird vom BSG vielmehr als eine
Verbesserung der Versorgung betrachtet. Das BSG hat
implizit die Absurdität der Ausgrenzung verbürgter
Qualität erkannt und mit seinem Urteil auch im
Sinne und zum Vorteil der uns anvertrauten Patienten
und Angehörigen gehandelt.
Wie
kam es zu diesem für uns so wichtigem Urteil? Den
meisten Mitgliedern des BKL war wahrscheinlich bereits
seit längerer Zeit bekannt, daß ein Mitglied
des BKL 1996 gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung
als niedergelassene Klinische Linguistin durch die AOK
Baden-Württemberg geklagt hatte. In erster Instanz
hatte 1998 das Sozialgericht (SG) Stuttgart festgestellt,
daß die Klägerin die Voraussetzungen für
eine Zulassung als Klinische Linguistin (BKL)/Sprachtherapeutin
nach § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB V erfüllt.
Das Landessozialgericht (LSG) hatte dagegen in der Berufungsverhandlung
im Jahr 2000 der AOK recht gegeben und die Zulassung
der Klägerin abgelehnt. Dagegen reichte die Klinische
Linguistin (BKL) eine Revisionsklage beim Bundessozialgericht
ein (AZ: B 3 KR 13/00 R), über die am 25.09.2001
in schriftlicher Verhandlung entschieden wurde. Vorher
wurde der BKL vom BSG um eine Stellungnahme zur strittigen
Thematik gebeten, in der wir in mehreren Punkten die
Argumente für eine Anerkennung darlegten.
Das
Urteil zeigt zugleich auch, wie wichtig und richtig
es war, daß die Klinischen Linguisten 1988 mit
der Gründung des Verbands ihr Schicksal in die
eigene Hand genommen und ihre Hausaufgaben gemacht haben.
Das von uns entwickelte Berufsbild und die zahlreichen
- von manchen als hinderlich empfundenen - Kriterien
bezüglich der Postgraduierung und Zertifizierung
haben der Prüfung durch das BSG standgehalten und
waren in höchstem Maße mitentscheidend für
das Zustandekommen dieses Urteils, das ausdrücklich
den Berufsverbänden Zertifizierungskompetenz hinsichtlich
der therapeutischen Qualifikation zubilligt. Das unbeugsame
Festhalten an den von den Mitgliedern mit großer
Mehrheit beschlossenen Qualitätskriterien ist nicht
nur ein demokratisches Prinzip, sondern auch ein erfolgreiches
Prinzip, weil es - letztendlich - Anerkennung verschafft.
Der
Vorstand des BKL sieht sich nachhaltig bestärkt
in seinem Bestreben, die Einhaltung der Qualitätskriterien
der klinisch-linguistischen Sprachtherapie mit Unterstützung
der Mitglieder zu gewährleisten und fortzuschreiben.
Bleibt die Hoffnung, daß die gesundheitspolitisch
Verantwortlichen nunmehr den Mut haben, das Thema Bundessprachtherapeutengesetz
in Angriff zu nehmen, für das die Konferenz der
akademischen Sprachtherapeuten Deutschlands (KaSD) unter
Beteiligung der Klinischen Linguisten eine solide Diskussionsbasis
geschaffen hat. Dem Urteil des Bundessozialgerichts
käme bei der Formulierung einer solchen Gesetzesvorlage
eine richtungsweisende Rolle zu. Das Urteil hat zugleich
auch die Position der Klinischen Linguisten in der KaSD
gestärkt. Die Notwendigkeit einer engen Kooperation
mit den anderen Berufsverbänden akademischer Sprachtherapeuten
steht nun im Vordergrund, damit wir in Zukunft gemeinsam
unsere Interessen verstärkt vertreten können.
Über die Form einer solchen Kooperation soll bei
der kommenden Mitgliederversammlung beraten und entschieden
werden.
Durch
den Erfolg in Kassel, Sitz des BSG, gewinnen andere
Themen zugleich wieder an Aktualität. Als anerkannte
Leistungserbringer benötigen wir auch einen soliden
Leistungskatalog, der bereits in Arbeit ist und jetzt
bald fertiggestellt werden sollte. Es scheint auch sinnvoll,
die Kassenkommission neu zu beleben. Die Arbeit darin
erscheint nunmehr attraktiver als sie es in der Vergangenheit
war.
Der Vorstand wird bei der anstehenden Mitgliederversammlung
in Leipzig am 26.04.2002 die Gelegenheit ergreifen,
das Urteil des BSG zu erläutern und ggf. über
erste Auswirkungen zu berichten. Der Gesellschaftsabend
bietet anschließend die Gelegenheit, gebührend
zu feiern!
Es wäre sicherlich nicht sinnvoll, die 8 Seiten
der mit Juristendeutsch gespickten Urteilsbegründung
im "BKL-Rundbrief" vollständig abzudrucken.
Diese ist aber bereits auf der Homepage des BKL abrufbar.
Zur Zeit betreiben wir noch die erforderliche Exegese
des Textes, wobei uns von Seiten des dbs auch juristische
Unterstützung geboten wird.
Nicht
zuletzt möchte sich der Vorstand des BKL auch im
Namen der Mitglieder mit großem Respekt bei der
erfolgreichen Klägerin für ihr Durchhaltevermögen
bedanken und zum Ausdruck bringen, daß er sich,
trotz manch früherem Zweifel am positiven Ausgang,
mit ihr uneingeschränkt über das Urteil freuen
kann!
Für
den Vorstand
PD
Dr. Ernst G. de Langen
1. Vorsitzender des BKL 2002
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