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BKL-Ausbildungsrichtlinien
VI. Abschnitt: Prüfungsordnung 
Zweck
und Gegenstand der Prüfung
(1)
Der Bundesverband Klinische Linguistik e.V. (BKL) bescheinigt
durch die von ihm abgenommenen Prüfungen als anerkannte
Fachvertretung vor der Öffentlichkeit und den am
Gesundheitssystem Beteiligten, daß der Kandidat
über die theoretischen und praktischen Fähigkeiten
zum "Klinischen Linguisten (BKL)" bzw. zur
"Klinischen Linguistin (BKL) verfügt.
(2) Mit Zulassung
und Bestehen der Prüfung belegt der Kandidat, daß
er die nach der Ausbildungsordnung erforderliche Ausbildung
durchlaufen hat und zur eigenverantwortlichen Durchführung
der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung aufgeführten
Bereiche der Sprachtherapie geeignet ist.
Gegenstand
der Prüfung sind die in der Ausbildungsordnung
genannten Module (relevante Teilgebiete der Klinischen
Linguistik).
Prüfungsausschuß
(1) Die Prüfung
wird abgelegt vor dem Bundesverband Klinische Linguistik
e.V., der sich hierzu seiner Postgraduiertenkommission
sowie der Prüfungsausschüsse bedient.
(2) Die Mitglieder
des Prüfungsausschusses werden von der Postgraduiertenkommission
bestellt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen
Mitglieder der Kommission sein.
Der Prüfungsausschuß
besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden
Vorsitzenden und zwei Beisitzern, wovon ein Beisitzer
das Prüfungsprotokoll führt.
Alle Ausschußmitglieder
wirken gleichberechtigt an der Prüfung und der
Entscheidungsfindung mit.
Der Prüfungsvorsitzende
ist entweder der Vorsitzende der Postgraduiertenkommission
oder ein von ihm bestimmter Stellvertreter.
Eines der
Mitglieder des Prüfungsausschusses sollte im Bereich
der universitären Lehre tätig sein, die anderen
sollten hauptberuflich eine praktische Tätigkeit
als Klinische Linguisten ausüben.
(4) Weder
interner oder externer Supervisor des Kandidaten können
Mitglied des für die Prüfung dieses Kandidaten
zuständigen Prüfungsausschusses sein.
Anmeldung und Zulassung
(1) Die Zulassung
zur mündlichen Prüfung wird bei der Postgraduiertenkommission
formlos beantragt. Der Antrag sollte spätestens
sechs Monate nach Beendigung des Postgraduiertenpraktikums
beim Vorsitzenden der Kommission eingehen. Wird der
Antrag später gestellt, kann die Kommission die
Zulassung zur Prüfung allein aus diesem Grund ablehnen.
(2) Mit dem
Antrag müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
Praktikumsbescheinigung (inkl. Leistungsstatistik und
Stundennachweise), Praktikumszeugnis des internen Supervisors,
drei kurze Fallberichte (mind. 5 und max. 10 Seiten),
Abschlußarbeit, Gutachten des externen Supervisors),
ggf. Teilnahmebestätigung an von BKL als verpflichtend
angesetzten Fortbildungen.
(3) Die vorgenannten
Unterlagen sind in sechsfacher Ausfertigung einzureichen.
Über die Zulassung zur Prüfung und den Prüfungstermin
wird erst nach vollständigem Eingang der Unterlagen
entschieden.
(4) Die Postgraduiertenkommission
spricht die Zulassung zur Prüfung aus. Die Zulassung
ist zu versagen, wenn die in dieser Prüfungsordnung
vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt sind
oder begründete, in dem Prüfungsgespräch
nicht auszuräumende Bedenken gegen die fachliche
Qualifikation oder die persönliche Eignung des
Kandidaten zur Führung der Berufsbezeichnung "Klinischer
Linguist (BKL)" bestehen.
(5) Die Nichtzulassungsentscheidung
ist von der Postgraduiertenkommission zu begründen.
Soweit die der Zulassung entgegenstehenden Hinderungsgründe
ausräumbar sind, spezifiziert der Nichtzulassungsbescheid
die Bedingungen, unter denen die Zulassung zur Prüfung
erneut beantragt werden kann. Der Nichtzulassungsbescheid
ist vom Vorsitzenden der Postgraduiertenkommission oder
seinem Stellvertreter zu unterschreiben, gegen die Ablehnung
kann der Kandidat binnen eines Monates nach Zustellung
schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch ist innerhalb
der vorgenannten Frist zu begründen. Über
den Einspruch entscheidet der Vorstand des Bundesverbandes
Klinische Linguistik e.V..
Zeitpunkt der Prüfung und Ladung
(1) Der Prüfungsausschuß
trifft in der Regel zweimal jährlich zusammen und
nimmt die mündlichen Prüfungen ab. Die Postgraduiertenkommission
kann zusätzliche Prüfungstermine festlegen.
(2) Die Kandidaten
werden zu dem im Zulassungsbescheid festgesetzten Prüfungstermin
oder zu einen nach Zulassung festgelegten Prüfungstermin
mit einer Frist von mindestens vier Wochen geladen.
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche
Prüfung findet in Form eines Kolloquiums statt.
Das Kolloquium dauert mindestens 45 Minuten, höchstens
jedoch 60 Minuten.
(2) Auf Antrag
kann der gemeinsamen Prüfung maximal zweier Kandidaten
stattgegeben werden. Die Prüfungsdauer verdoppelt
sich.
(3) Die Prüfung
kann mit Einverständnis des Kandidaten öffentlich
sein.
(4) Über
die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen,
aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung
und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
Ergebnis der Prüfung und Prüfungsbeschluß
(1) Alle
Mitglieder der Prüfungskommission haben gleiches
Prüfrecht und im Hinblick auf die Bewertung gleiches
Stimmrecht.
(2) Die mündliche
Prüfung wird wie folgt benotet:
"Sehr
Gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in
besonderem Maße entspricht,
"Gut"
(2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
"Befriedigend"
(3 ), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen
entspricht,
"Ausreichend"
(4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber
im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
"Mangelhaft"
(5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können,
"Ungenügend"
(6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht
und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden können.
(4) Der Vorsitzende
stellt als Ergebnis der Einzelvoten die Gesamtbewertung
fest. Gegebenenfalls sind die Einzelbewertungen zu addieren,
durch die Anzahl der Einzelbewertungen zu teilen und
das Ergebnis kaufmännisch zu runden.
(5) Die Prüfung
ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens "Ausreichend"
(4) ist.
(6) Über
das Bestehen der Prüfung oder deren Nichtbestehen
faßt der Prüfungsausschuß einen Beschluß.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem
Kandidaten unmittelbar nach Abschluß des Kolloquiums
und Beratung des Ausschusses das Beschlußergebnis
mit. Ebenfalls wird der Vorstand des Bundesverbandes
Klinische Linguistik e.V. über das Beschlußergebnis
in Kenntnis gesetzt.
(7) Gegen
den Beschluß des Prüfungsausschusses kann
innerhalb von einem Monat schriftlich gegenüber
der Postgraduiertenkommission Widerspruch eingelegt
werden. Über diesen Widerspruch entscheidet der
Vorstand des Bundesverbandes Klinische Linguistik e.V.
nach Anhörung des Widerspruchsführers und
des Prüfungsausschusses.
Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
"Klinischer Linguist (BKL)"
(1) Wird
durch Beschluß des Prüfungsausschusses das
Bestehen der Prüfung festgestellt, so ist der Kandidat
berechtigt, die Berufsbezeichnung "Klinischer Linguist
(BKL)" bzw. "Klinische Linguistin (BKL)"
zu führen. Der Vorstand des Bundesverbandes Klinische
Linguistik e.V. bescheinigt die Berechtigung durch Verleihung
einer Urkunde.
(2) Die Berechtigung
zur Führung der Berufsbezeichnung "Klinischer
Linguist (BKL)" bzw. "Klinische Linguistin
(BKL)" kann durch den Vorstand des Bundesverbandes
Klinische Linguistik e.V. aberkannt werden, wenn sich
die für die Zuerkennung erforderlichen Voraussetzungen
als nicht gegeben herausstellen oder wenn der Betreffende
anläßlich oder während seiner Tätigkeit
als Klinischer Linguist Verstöße gegen die
Satzung des Bundesverbandes Klinische Linguistik e.V.
oder die Berufsethik begeht, welche Schaden für
den Bundesverband Klinische Linguistik e.V. oder das
berufliche Ansehen Klinischer Linguisten mit sich bringen.
Die Aberkennung wird schriftlich gegenüber dem
Betreffenden durch den Vorstand erklärt. Der Aberkennungsbescheid
kann ggf. feststellen, unter welchen Bedingungen erneut
ein Antrag auf Anerkennung als "Klinischer Linguist
(BKL)" bzw. "Klinische Linguistin (BKL)"
gestellt werden kann. Der Vorstand ist berechtigt, über
die Aberkennung die Fach- und Öffentlichkeit zu
informieren.
Wiederholung der Prüfung
(1) Bei Nichtbestehen
wird dem Kandidaten die einmalige Gelegenheit gegeben,
die Prüfung innerhalb der nächsten sechs Monate
zu wiederholen. Bereits anerkannte Leistungen werden
vom Nichtbestehen der Prüfung nicht berührt.
(2) Über
eine Verlängerung der in Absatz (1) genannten Frist
entscheidet die Postgraduiertenkommission auf Antrag.
Wird die
Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so gilt die
Prüfung insgesamt als nicht bestanden.
Säumnis und Rücktritt
(1) Tritt
ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung
zurück, so hat er die Gründe für seinen
Rücktritt unverzüglich der Postgraduiertenkommission
schriftlich mitzuteilen. Liegt ein wichtiger, vom Prüfling
nicht zu vertretender Grund vor, so genehmigt die Postgraduiertenkommission
den Rücktritt, die Prüfung gilt in diesem
Falle als nicht unternommen. Bei krankheitsbedingtem
Rücktritt kann die Vorlage einer ärztlichen
Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird
die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
oder unterläßt es der Prüfling, die
Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich
mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Nimmt
ein Prüfling den Prüfungstermin nicht wahr,
so sind die Hinderungsgründe unverzüglich
der Postgraduiertenkommission schriftlich mitzuteilen.
Liegt ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender
Grund für die Säumnis vor, so genehmigt die
Postgraduiertenkommission die Säumnis. In diesem
Falle gilt die Prüfung als nicht unternommen. Im
Falle einer krankheitsbedingten Säumnis kann die
Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt
werden.
(4) Wird
die Genehmigung nicht erteilt oder unterläßt
es der Prüfling, die Säumnisgründe unverzüglich
mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Vorsitzende
des Prüfungsausschusses kann bei Kandidaten, die
die ordnungsgemäße Durchführung der
Prüfung in erheblichem Maße stören oder
bei denen ein Täuschungsversuch festgestellt wird,
die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Eine solche Erklärung hat unverzüglich nach
Kenntniserlangung der zugrundeliegenden Tatsachen zu
erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von zwei
Jahren nach dem Termin zur mündlichen Prüfung.
Bindung der Prüfungsordnung, Einsicht in
die Prüfungsunterlagen
(1) Auf Antrag
ist dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsunterlagen
zu gewähren. Anträge auf Zulassung zur Prüfung
und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Mit dem
Antrag auf Zulassung zur Prüfung erkennt der Prüfling
die Vorschrift dieser Prüfungsordnung als für
das Prüfungsrechtsverhältnis zwischen ihm
und dem Bundesverband Klinische Linguistik e.V. verbindlich
an. Der Prüfling kann eine Übersendung der
Prüfungsordnung gegen Kostenerstattung oder die
Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Bundesverbandes
Klinische Linguistik e.V. verlangen.
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung
gilt ab dem 16.05.2003 und setzt alle bisherigen Regelungen
außer Kraft. Sie gilt für alle Prüfungen,
die nach Inkrafttreten abgehalten werden. |