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BKL-Ausbildungsrichtlinien

VI. Abschnitt: Prüfungsordnung

Zweck und Gegenstand der Prüfung

(1) Der Bundesverband Klinische Linguistik e.V. (BKL) bescheinigt durch die von ihm abgenommenen Prüfungen als anerkannte Fachvertretung vor der Öffentlichkeit und den am Gesundheitssystem Beteiligten, daß der Kandidat über die theoretischen und praktischen Fähigkeiten zum "Klinischen Linguisten (BKL)" bzw. zur "Klinischen Linguistin (BKL) verfügt.

(2) Mit Zulassung und Bestehen der Prüfung belegt der Kandidat, daß er die nach der Ausbildungsordnung erforderliche Ausbildung durchlaufen hat und zur eigenverantwortlichen Durchführung der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung aufgeführten Bereiche der Sprachtherapie geeignet ist.

Gegenstand der Prüfung sind die in der Ausbildungsordnung genannten Module (relevante Teilgebiete der Klinischen Linguistik).


Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird abgelegt vor dem Bundesverband Klinische Linguistik e.V., der sich hierzu seiner Postgraduiertenkommission sowie der Prüfungsausschüsse bedient.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der Postgraduiertenkommission bestellt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen Mitglieder der Kommission sein.

Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Beisitzern, wovon ein Beisitzer das Prüfungsprotokoll führt.

Alle Ausschußmitglieder wirken gleichberechtigt an der Prüfung und der Entscheidungsfindung mit.

Der Prüfungsvorsitzende ist entweder der Vorsitzende der Postgraduiertenkommission oder ein von ihm bestimmter Stellvertreter.

Eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses sollte im Bereich der universitären Lehre tätig sein, die anderen sollten hauptberuflich eine praktische Tätigkeit als Klinische Linguisten ausüben.

(4) Weder interner oder externer Supervisor des Kandidaten können Mitglied des für die Prüfung dieses Kandidaten zuständigen Prüfungsausschusses sein.


Anmeldung und Zulassung

(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung wird bei der Postgraduiertenkommission formlos beantragt. Der Antrag sollte spätestens sechs Monate nach Beendigung des Postgraduiertenpraktikums beim Vorsitzenden der Kommission eingehen. Wird der Antrag später gestellt, kann die Kommission die Zulassung zur Prüfung allein aus diesem Grund ablehnen.

(2) Mit dem Antrag müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: Praktikumsbescheinigung (inkl. Leistungsstatistik und Stundennachweise), Praktikumszeugnis des internen Supervisors, drei kurze Fallberichte (mind. 5 und max. 10 Seiten), Abschlußarbeit, Gutachten des externen Supervisors), ggf. Teilnahmebestätigung an von BKL als verpflichtend angesetzten Fortbildungen.

(3) Die vorgenannten Unterlagen sind in sechsfacher Ausfertigung einzureichen. Über die Zulassung zur Prüfung und den Prüfungstermin wird erst nach vollständigem Eingang der Unterlagen entschieden.

(4) Die Postgraduiertenkommission spricht die Zulassung zur Prüfung aus. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in dieser Prüfungsordnung vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt sind oder begründete, in dem Prüfungsgespräch nicht auszuräumende Bedenken gegen die fachliche Qualifikation oder die persönliche Eignung des Kandidaten zur Führung der Berufsbezeichnung "Klinischer Linguist (BKL)" bestehen.

(5) Die Nichtzulassungsentscheidung ist von der Postgraduiertenkommission zu begründen. Soweit die der Zulassung entgegenstehenden Hinderungsgründe ausräumbar sind, spezifiziert der Nichtzulassungsbescheid die Bedingungen, unter denen die Zulassung zur Prüfung erneut beantragt werden kann. Der Nichtzulassungsbescheid ist vom Vorsitzenden der Postgraduiertenkommission oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben, gegen die Ablehnung kann der Kandidat binnen eines Monates nach Zustellung schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch ist innerhalb der vorgenannten Frist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand des Bundesverbandes Klinische Linguistik e.V..


Zeitpunkt der Prüfung und Ladung

(1) Der Prüfungsausschuß trifft in der Regel zweimal jährlich zusammen und nimmt die mündlichen Prüfungen ab. Die Postgraduiertenkommission kann zusätzliche Prüfungstermine festlegen.

(2) Die Kandidaten werden zu dem im Zulassungsbescheid festgesetzten Prüfungstermin oder zu einen nach Zulassung festgelegten Prüfungstermin mit einer Frist von mindestens vier Wochen geladen.


Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet in Form eines Kolloquiums statt. Das Kolloquium dauert mindestens 45 Minuten, höchstens jedoch 60 Minuten.

(2) Auf Antrag kann der gemeinsamen Prüfung maximal zweier Kandidaten stattgegeben werden. Die Prüfungsdauer verdoppelt sich.

(3) Die Prüfung kann mit Einverständnis des Kandidaten öffentlich sein.

(4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.


Ergebnis der Prüfung und Prüfungsbeschluß

(1) Alle Mitglieder der Prüfungskommission haben gleiches Prüfrecht und im Hinblick auf die Bewertung gleiches Stimmrecht.

(2) Die mündliche Prüfung wird wie folgt benotet:

"Sehr Gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

"Gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

"Befriedigend" (3 ), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

"Ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

"Mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

"Ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(4) Der Vorsitzende stellt als Ergebnis der Einzelvoten die Gesamtbewertung fest. Gegebenenfalls sind die Einzelbewertungen zu addieren, durch die Anzahl der Einzelbewertungen zu teilen und das Ergebnis kaufmännisch zu runden.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens "Ausreichend" (4) ist.

(6) Über das Bestehen der Prüfung oder deren Nichtbestehen faßt der Prüfungsausschuß einen Beschluß. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Kandidaten unmittelbar nach Abschluß des Kolloquiums und Beratung des Ausschusses das Beschlußergebnis mit. Ebenfalls wird der Vorstand des Bundesverbandes Klinische Linguistik e.V. über das Beschlußergebnis in Kenntnis gesetzt.

(7) Gegen den Beschluß des Prüfungsausschusses kann innerhalb von einem Monat schriftlich gegenüber der Postgraduiertenkommission Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet der Vorstand des Bundesverbandes Klinische Linguistik e.V. nach Anhörung des Widerspruchsführers und des Prüfungsausschusses.


Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
"Klinischer Linguist (BKL)"

(1) Wird durch Beschluß des Prüfungsausschusses das Bestehen der Prüfung festgestellt, so ist der Kandidat berechtigt, die Berufsbezeichnung "Klinischer Linguist (BKL)" bzw. "Klinische Linguistin (BKL)" zu führen. Der Vorstand des Bundesverbandes Klinische Linguistik e.V. bescheinigt die Berechtigung durch Verleihung einer Urkunde.

(2) Die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Klinischer Linguist (BKL)" bzw. "Klinische Linguistin (BKL)" kann durch den Vorstand des Bundesverbandes Klinische Linguistik e.V. aberkannt werden, wenn sich die für die Zuerkennung erforderlichen Voraussetzungen als nicht gegeben herausstellen oder wenn der Betreffende anläßlich oder während seiner Tätigkeit als Klinischer Linguist Verstöße gegen die Satzung des Bundesverbandes Klinische Linguistik e.V. oder die Berufsethik begeht, welche Schaden für den Bundesverband Klinische Linguistik e.V. oder das berufliche Ansehen Klinischer Linguisten mit sich bringen. Die Aberkennung wird schriftlich gegenüber dem Betreffenden durch den Vorstand erklärt. Der Aberkennungsbescheid kann ggf. feststellen, unter welchen Bedingungen erneut ein Antrag auf Anerkennung als "Klinischer Linguist (BKL)" bzw. "Klinische Linguistin (BKL)" gestellt werden kann. Der Vorstand ist berechtigt, über die Aberkennung die Fach- und Öffentlichkeit zu informieren.


Wiederholung der Prüfung

(1) Bei Nichtbestehen wird dem Kandidaten die einmalige Gelegenheit gegeben, die Prüfung innerhalb der nächsten sechs Monate zu wiederholen. Bereits anerkannte Leistungen werden vom Nichtbestehen der Prüfung nicht berührt.

(2) Über eine Verlängerung der in Absatz (1) genannten Frist entscheidet die Postgraduiertenkommission auf Antrag.

Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.


Säumnis und Rücktritt

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der Postgraduiertenkommission schriftlich mitzuteilen. Liegt ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vor, so genehmigt die Postgraduiertenkommission den Rücktritt, die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht unternommen. Bei krankheitsbedingtem Rücktritt kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Nimmt ein Prüfling den Prüfungstermin nicht wahr, so sind die Hinderungsgründe unverzüglich der Postgraduiertenkommission schriftlich mitzuteilen. Liegt ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund für die Säumnis vor, so genehmigt die Postgraduiertenkommission die Säumnis. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht unternommen. Im Falle einer krankheitsbedingten Säumnis kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(4) Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Säumnisgründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.


Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Kandidaten, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße stören oder bei denen ein Täuschungsversuch festgestellt wird, die Prüfung für nicht bestanden erklären. Eine solche Erklärung hat unverzüglich nach Kenntniserlangung der zugrundeliegenden Tatsachen zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem Termin zur mündlichen Prüfung.


Bindung der Prüfungsordnung, Einsicht in die Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung erkennt der Prüfling die Vorschrift dieser Prüfungsordnung als für das Prüfungsrechtsverhältnis zwischen ihm und dem Bundesverband Klinische Linguistik e.V. verbindlich an. Der Prüfling kann eine Übersendung der Prüfungsordnung gegen Kostenerstattung oder die Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Bundesverbandes Klinische Linguistik e.V. verlangen.


Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung gilt ab dem 16.05.2003 und setzt alle bisherigen Regelungen außer Kraft. Sie gilt für alle Prüfungen, die nach Inkrafttreten abgehalten werden.