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BKL-Ausbildungsrichtlinien

IV. Abschnitt:
Praktische Ausbildung nach dem Studium

§ 12 Das Postgraduiertenpraktikum (PP)

(1) Nach dem Studium ist grundsätzlich ein zwölfmonatiges Postgraduiertenpraktikum zu absolvieren.

(2) Das PP entfällt bei einem abgeschlossenen Hochschulstudium (vergl. § 2) und einer dreijährigen Berufsfachschulausbildung in Logopädie. Das PP entfällt bei einem grundständigen kultusministeriell genehmigten Studiengang Klinische Linguistik (vergl. §2).


§ 13 Das Zulassungsverfahren

(1) Das Postgraduiertenpraktikum kann erst begonnen werden, wenn die Zulassung durch die Postgraduiertenkommission des Bundesverbandes Klinische Linguistik und die Übernahmeerklärung des internen Supervisors zur Übernahme der internen Supervision vorliegt. Spätestens mit Ablauf der ersten drei Monate des Praktikums muß der externe Supervisor die Übernahme der externen Supervision schriftlich bestätigt haben. Die schriftlichen Einverständniserklärungen der Supervisoren sind umgehend an die Geschäftsstelle des Bundesverbandes klinische Linguistik weiterzuleiten.

(2) Die Zulassung zum Postgraduiertenpraktikum ist über die Geschäftsstelle des Bundesverbandes Klinische Linguistik bei der Postgraduiertenkommission des Bundesverbandes Klinische Linguistik zu beantragen. Sie informiert die Kandidaten über das jeweils geltende Zulassungsverfahren, die Durchführungsregelung für das Postgraduiertenpraktikum und die Prüfungsordnung.

(3) Jeder Antrag wird individuell durch die Postgraduiertenkommission bearbeitet. Die Zulassung zum Postgraduiertenpraktikum kann von der Postgraduiertenkommission mit Auflagen verknüpft werden. Der Bundesverband Klinische Linguistik kann für den Zulassungsantrag eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 50.- erheben.

(4) Die Zulassung zum Postgraduiertenpraktikum kann von der Post-graduiertenkommission oder dem Vorstand des Bundesverbandes Klinische Linguistik zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt, daß die Zulassungsvoraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenommen wurden.


§ 14 Die Zulassungsvoraussetzungen

(1) Es ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium gemäß § 2 zu absolvieren.

(2) Ein dreimonatiges Praktikum gemäß § 8, das von der Postgraduiertenkommission anerkannt wurde, muss nachgewiesen werden.

(3) Dem Antrag sind ein Lebenslauf und ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis sowie der Nachweis der BKL-Mitgliedschaft beizufügen.

(4) Die Postgraduiertenkommission kann ergänzende Unterlagen beim Kandidaten anfordern.


§ 15 Dauer und Ort des Postgraduiertenpraktikums

(1) das Postgraduiertenpraktikum ist ein ganztägiges Praktikum von zwölf Monaten Dauer und mindestens 1760 Stunden. Mit einer Ausnahmegenehmigung der Postgraduiertenkommission können auch Halbtagsstellen bei 24-monatiger Dauer zugelassen werden. Bei schwerwiegenden Gründen wie etwa Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit etc. kann das Postgraduiertenpraktikum in Absprache mit der Postgraduiertenkommission für einen begrenzten Zeitraum unterbrochen werden.

(2) Das Praktikum kann an Einrichtungen durchgeführt werdden, in denen die für das Tätigkeitsgebiet Klinischer Linguisten relevanten Störungsbilder in ausreichender Anzahl und Frequenz vertreten sind. Ein Wechsel der Einrichtung während des Postgraduiertenpraktikums muß von der Postgraduiertenkommission genehmigt werden.


§ 16 Betreuung des Praktikums und Supervision

(1) Das Praktikum wird unter der Betreuung eines klinikinternen und eines klinikexternen Supervisors durchgeführt. Die Supervisoren müssen vom Bundesverband Klinische Linguistik als solche berufen werden. Die jeweils gültige Liste der berufenen Supervisoren sowie die Supervisionsordnung ist bei der Geschäftsstelle des Bundesverbandes Klinische Linguistik zu erhalten.

(2) Im Laufe des Postgraduiertenpraktikums soll der Linguist im Praktikum schrittweise in die verschiedenen Aufgabengebiete des Klinischen Linguisten eingeführt werden.Dabei sollte der Linguist im Praktikum in jedem Aufgabengebiet zuerst hospitieren, bevor bestimmte Aufgaben bzw. Patienten vom Linguist im Praktikum selbständig, zunächst unter Supervision, übernommen werden. Um effektives Lernen zu gewährleisten und Überlastung zu vermeiden, sollte während des gesamten Praktikums gewährleistet sein, daß genügend Zeit für die gründliche Aufarbeitung der Praktikumserfahrung gegeben ist.


§17 Arbeitsvertrag und Bezahlung

Der Praktikant sollte nach Möglichkeit mit einem gesonderten Ausbildungsvertrag als Linguist im Praktikum auf ein Jahr zeitlich befristet eingestellt sein. Angestrebt wird eine der Tätigkeit angemessene Bezahlung. Ein Teil der Arbeitszeit sollte explizit für Ausbildungszwecke wie Fallbesprechungen, Supervision, Hospitationen etc. zur Verfügung stehen.


§ 18 Inhalte des Postgraduiertenpraktikums

(1) Der Linguist im Praktikum soll in alle Aufgabengebiete der Klinischen Linguistik eingeführt werden und lernen, diese Aufgaben selbständig zu erfüllen. Im Vordergrund des Praktikums steht damit der Erwerb umfassender Kenntnisse der folgenden Störungsbilder und ihrer neuro-/psycholinguistischen Erklärungsmöglichkeiten, ihrer Diagnostik und Therapie, der neurologischen Ursachen und der assoziierten klärungs- bzw. therapierelevanten neuropsychologischen bzw. Entwicklungsdefizite: Aphasien und andere neurologisch bedingte Sprachstörungen, Dysarthophonien, Sprechapraxien, Agraphien und Alexien sowie Akalkulien. Grundlegende Erfahrungen sollten in der Behandlung von Facialisparesen und Kau- und Schluckstörungen erworben werden. Entsprechend der jeweiligen Einrichtung sollten auch grundlegende Erfahrungen im Bereich der Störung des Sprach- und Sprecherwerbs erworben werden. Dabei geht es im einzlnen um die Aufgaben der Diagnostik und detaillierten Befunderhebung im fachspezifischen Untersuchungsverfahren, die Therapieplanung, die Auswahl und Erstellung von Therapiematerialien, die Therapiedurchführung mit Therapiemethoden und therapeutischen Arbeitstechniken, die Dokumentation, die Therapieevaluation, die Angehörigenarbeit, die interdisziplinäre Zusammenarbeit im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme und die Reflexion der (eigenen) Therapeutenrolle. Die Einarbeitung in diese Aufgabengebiete schließt das Studium der einschlägigen Fachliteratur mit ein.

(2) Es sollten möglichst viele der in die Zuständigkeit Klinischer Linguisten fallenden Störungsbilder kennengelernt werden. Es ist zudem wünschenswert, daß die Zusammenarbeit mit Patienten unterschiedlichen Alters und in unterschiedlichen Rehabilitationsphasen bzw. Therapiephasen ermöglicht wird.

(3) Der Linguist im Praktikum soll zudem die Möglichkeit wahrnehmen, die Arbeitsweisen der Nachbardisziplinen wie Medizin, Neuropsychologie, Krankengymnastik, Ergotherapie etc. kennenzulernen.

(4) Der Linguist im Praktikum soll in die Strukturen und den Arbeitsalltag einer Rehabilitationseinrichtung eingeführt werden und aktiv an diesen teilnehmen. Dies bezieht interdisziplinäre Fallbesprechungen, Stationsbesprechungen, Fallbesprechungen, Berichte, Visite etc. mit ein.


§ 19 Die Aufgaben des Linguisten im Praktikum

(1) Während des gesamten Praktikums ist ein Praktikumsprotokollbuch, das die Hospitationen, Supervisorsitzungen, Fallbesprechungen, Literaturhinweise, arbeitsinterne und interdisziplinäre Fortbildungen und externe Fortbildungen beinhaltet, zu führen.

(2) Es ist eine patientenbezogene Leistungsstatistik zu erstellen, in der alle Patienten aufgeführt werden, die vom Linguist im Praktikum gesehen wurden. In dieser Aufstellung ist das Störungsbild kurz zu charakterisieren und die Aufgabenstellung zu vermerken, unter dieser Patient gesehen wurde, beispielsweise Differentialdiagnostik, Abklärung, detaillierte Befunderhebung, Therapie oder Beratung. Außerdem sollte festgehalten werden, wieviele Arbeitsstunden bzw. Untersuchungs- oder Therapieeinheiten mit den jeweiligen Patienten verbracht wurden.

(3) Der Linguist im Praktikum hat während des Praktikums 2 Fallberichte zu erstellen, die unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte aufweisen sollen (siehe Kriterienkatalog). Diese Fallberichte sollen mindestens fünf und maximal zehn Seiten Umfang erreichen. Die vom Linguisten im Praktikum vorzulegenden schriftlichen Arbeiten sollen sukzessive im Laufe des Postgraduiertenpraktikums erstellt werden.

(4) Im Laufe des Praktikums ist eine Abschlußarbeit oder ein dritter ausführlicher Fallbericht zu erstellen. Die Abschlussarbeit oder der Fallbericht werden vom externen Supervisor betreut und begutachtet. Der Inhalt der Abschlussarbeit oder des Fallberichts kann auch die Entwicklung und Erprobung eines diagnostischen oder eines therapeutischen Verfahrens oder die Entwicklung spezifischen Therapiematerials zum Gegenstand haben.

(5) Vom Linguist im Praktikum wird erwartet, daß er seine Kenntnisse der relevanten Fachliteratur während des Praktikums vertieft.

(6) Der Linguist im Praktikum sollte in regelmäßigen Abständen seine Patienten im Rahmen von Fallbesprechungen dem sprachtherapeutischen Team vorstellen.

(7) Sofern die Zulassung zum postgraduiertenpraktikum mit Auflagen verbunden ist, müssen diese während des Postgraduiertenpraktikums erfüllt werden.