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BKL-Ausbildungsrichtlinien
IV. Abschnitt:
Praktische Ausbildung nach dem Studium 
§
12 Das Postgraduiertenpraktikum (PP)
(1)
Nach dem Studium ist grundsätzlich ein zwölfmonatiges
Postgraduiertenpraktikum zu absolvieren.
(2) Das PP entfällt bei einem abgeschlossenen Hochschulstudium
(vergl. § 2) und einer dreijährigen Berufsfachschulausbildung
in Logopädie. Das PP entfällt bei einem grundständigen
kultusministeriell genehmigten Studiengang Klinische
Linguistik (vergl. §2).
§
13 Das Zulassungsverfahren
(1)
Das Postgraduiertenpraktikum kann erst begonnen werden,
wenn die Zulassung durch die Postgraduiertenkommission
des Bundesverbandes Klinische Linguistik und die Übernahmeerklärung
des internen Supervisors zur Übernahme der internen
Supervision vorliegt. Spätestens mit Ablauf der
ersten drei Monate des Praktikums muß der externe
Supervisor die Übernahme der externen Supervision
schriftlich bestätigt haben. Die schriftlichen
Einverständniserklärungen der Supervisoren
sind umgehend an die Geschäftsstelle des Bundesverbandes
klinische Linguistik weiterzuleiten.
(2) Die Zulassung zum Postgraduiertenpraktikum ist über
die Geschäftsstelle des Bundesverbandes Klinische
Linguistik bei der Postgraduiertenkommission des Bundesverbandes
Klinische Linguistik zu beantragen. Sie informiert die
Kandidaten über das jeweils geltende Zulassungsverfahren,
die Durchführungsregelung für das Postgraduiertenpraktikum
und die Prüfungsordnung.
(3) Jeder Antrag wird individuell durch die Postgraduiertenkommission
bearbeitet. Die Zulassung zum Postgraduiertenpraktikum
kann von der Postgraduiertenkommission mit Auflagen
verknüpft werden. Der Bundesverband Klinische Linguistik
kann für den Zulassungsantrag eine Bearbeitungsgebühr
in Höhe von € 50.- erheben.
(4) Die Zulassung zum Postgraduiertenpraktikum kann
von der Post-graduiertenkommission oder dem Vorstand
des Bundesverbandes Klinische Linguistik zurückgenommen
werden, wenn sich herausstellt, daß die Zulassungsvoraussetzungen
zu Unrecht als gegeben angenommen wurden.
§
14 Die Zulassungsvoraussetzungen
(1) Es ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium gemäß § 2 zu absolvieren.
(2)
Ein dreimonatiges Praktikum gemäß § 8, das von der Postgraduiertenkommission anerkannt wurde, muss nachgewiesen werden.
(3)
Dem Antrag sind ein Lebenslauf und ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis sowie
der Nachweis der BKL-Mitgliedschaft beizufügen.
(4) Die Postgraduiertenkommission kann ergänzende Unterlagen beim Kandidaten anfordern.
§
15 Dauer und Ort des Postgraduiertenpraktikums
(1)
das Postgraduiertenpraktikum ist ein ganztägiges
Praktikum von zwölf Monaten Dauer und mindestens
1760 Stunden. Mit einer Ausnahmegenehmigung der Postgraduiertenkommission
können auch Halbtagsstellen bei 24-monatiger Dauer
zugelassen werden. Bei schwerwiegenden Gründen
wie etwa Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit etc. kann
das Postgraduiertenpraktikum in Absprache mit der Postgraduiertenkommission
für einen begrenzten Zeitraum unterbrochen werden.
(2) Das Praktikum kann an Einrichtungen durchgeführt
werdden, in denen die für das Tätigkeitsgebiet
Klinischer Linguisten relevanten Störungsbilder
in ausreichender Anzahl und Frequenz vertreten sind.
Ein Wechsel der Einrichtung während des Postgraduiertenpraktikums
muß von der Postgraduiertenkommission genehmigt
werden.
§
16 Betreuung des Praktikums und Supervision
(1)
Das Praktikum wird unter der Betreuung eines klinikinternen
und eines klinikexternen Supervisors durchgeführt.
Die Supervisoren müssen vom Bundesverband Klinische
Linguistik als solche berufen werden. Die jeweils gültige
Liste der berufenen Supervisoren sowie die Supervisionsordnung
ist bei der Geschäftsstelle des Bundesverbandes
Klinische Linguistik zu erhalten.
(2) Im Laufe des Postgraduiertenpraktikums soll der
Linguist im Praktikum schrittweise in die verschiedenen
Aufgabengebiete des Klinischen Linguisten eingeführt
werden.Dabei sollte der Linguist im Praktikum in jedem
Aufgabengebiet zuerst hospitieren, bevor bestimmte Aufgaben
bzw. Patienten vom Linguist im Praktikum selbständig,
zunächst unter Supervision, übernommen werden.
Um effektives Lernen zu gewährleisten und Überlastung
zu vermeiden, sollte während des gesamten Praktikums
gewährleistet sein, daß genügend Zeit
für die gründliche Aufarbeitung der Praktikumserfahrung
gegeben ist.
§17
Arbeitsvertrag und Bezahlung
Der
Praktikant sollte nach Möglichkeit mit einem gesonderten
Ausbildungsvertrag als Linguist im Praktikum auf ein
Jahr zeitlich befristet eingestellt sein. Angestrebt
wird eine der Tätigkeit angemessene Bezahlung.
Ein Teil der Arbeitszeit sollte explizit für Ausbildungszwecke
wie Fallbesprechungen, Supervision, Hospitationen etc.
zur Verfügung stehen.
§
18 Inhalte des Postgraduiertenpraktikums
(1)
Der Linguist im Praktikum soll in alle Aufgabengebiete
der Klinischen Linguistik eingeführt werden und
lernen, diese Aufgaben selbständig zu erfüllen.
Im Vordergrund des Praktikums steht damit der Erwerb
umfassender Kenntnisse der folgenden Störungsbilder
und ihrer neuro-/psycholinguistischen Erklärungsmöglichkeiten,
ihrer Diagnostik und Therapie, der neurologischen Ursachen
und der assoziierten klärungs- bzw. therapierelevanten
neuropsychologischen bzw. Entwicklungsdefizite: Aphasien
und andere neurologisch bedingte Sprachstörungen,
Dysarthophonien, Sprechapraxien, Agraphien und Alexien
sowie Akalkulien. Grundlegende Erfahrungen sollten in
der Behandlung von Facialisparesen und Kau- und Schluckstörungen
erworben werden. Entsprechend der jeweiligen Einrichtung
sollten auch grundlegende Erfahrungen im Bereich der
Störung des Sprach- und Sprecherwerbs erworben
werden. Dabei geht es im einzlnen um die Aufgaben der
Diagnostik und detaillierten Befunderhebung im fachspezifischen
Untersuchungsverfahren, die Therapieplanung, die Auswahl
und Erstellung von Therapiematerialien, die Therapiedurchführung
mit Therapiemethoden und therapeutischen Arbeitstechniken,
die Dokumentation, die Therapieevaluation, die Angehörigenarbeit,
die interdisziplinäre Zusammenarbeit im Rahmen
einer Rehabilitationsmaßnahme und die Reflexion
der (eigenen) Therapeutenrolle. Die Einarbeitung in
diese Aufgabengebiete schließt das Studium der
einschlägigen Fachliteratur mit ein.
(2) Es sollten möglichst viele der in die Zuständigkeit
Klinischer Linguisten fallenden Störungsbilder
kennengelernt werden. Es ist zudem wünschenswert,
daß die Zusammenarbeit mit Patienten unterschiedlichen
Alters und in unterschiedlichen Rehabilitationsphasen
bzw. Therapiephasen ermöglicht wird.
(3) Der Linguist im Praktikum soll zudem die Möglichkeit
wahrnehmen, die Arbeitsweisen der Nachbardisziplinen
wie Medizin, Neuropsychologie, Krankengymnastik, Ergotherapie
etc. kennenzulernen.
(4) Der Linguist im Praktikum soll in die Strukturen
und den Arbeitsalltag einer Rehabilitationseinrichtung
eingeführt werden und aktiv an diesen teilnehmen.
Dies bezieht interdisziplinäre Fallbesprechungen,
Stationsbesprechungen, Fallbesprechungen, Berichte,
Visite etc. mit ein.
§
19 Die Aufgaben des Linguisten im Praktikum
(1)
Während des gesamten Praktikums ist ein Praktikumsprotokollbuch,
das die Hospitationen, Supervisorsitzungen, Fallbesprechungen,
Literaturhinweise, arbeitsinterne und interdisziplinäre
Fortbildungen und externe Fortbildungen beinhaltet,
zu führen.
(2) Es ist eine patientenbezogene Leistungsstatistik
zu erstellen, in der alle Patienten aufgeführt
werden, die vom Linguist im Praktikum gesehen wurden.
In dieser Aufstellung ist das Störungsbild kurz
zu charakterisieren und die Aufgabenstellung zu vermerken,
unter dieser Patient gesehen wurde, beispielsweise Differentialdiagnostik,
Abklärung, detaillierte Befunderhebung, Therapie
oder Beratung. Außerdem sollte festgehalten werden,
wieviele Arbeitsstunden bzw. Untersuchungs- oder Therapieeinheiten
mit den jeweiligen Patienten verbracht wurden.
(3) Der Linguist im Praktikum hat während des Praktikums
drei ausführliche Fallberichte zu erstellen, die
unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte aufweisen
sollen. Hierbei ist auf unterschiedliche Störungsbilder
und Darstellungsschwerpunkte zu achten. Diese Fallberichte
sollen mindestens fünf und maximal zehn Seiten
Umfang erreichen. Die vom Linguisten im Praktikum vorzulegenden
schriftlichen Arbeiten sollen sukzessive im Laufe des
Postgraduiertenpraktikums erstellt werden.
(4) Im Laufe des Praktikums ist eine Abschlußarbeit
zu erstellen. Diese wird vom externen Supervisor betreut
und begutachtet. Diese Abschlußarbeit kann aus
einem der oben genannten Fallberichte heraus entwickelt
werden. Sie kann jedoch auch die Entwicklung und Erprobung
eines diagnostischen oder eines therapeutischen Verfahrens
oder die Entwicklung spezifischen Therapiematerials
zum Gegenstand haben.
(5) Vom Linguist im Praktikum wird erwartet, daß
er seine Kenntnisse der relevanten Fachliteratur während
des Praktikums vertieft.
(6) Der Linguist im Praktikum sollte in regelmäßigen
Abständen seine Patienten im Rahmen von Fallbesprechungen
dem sprachtherapeutischen Team vorstellen.
(7) Sofern die Zulassung zum postgraduiertenpraktikum
mit Auflagen verbunden ist, müssen diese während
des Postgraduiertenpraktikums erfüllt werden.
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